Wissenswertes
Pflegegrad 1
„geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (12,5 bis unter 27 Punkte)
Beim Pflegegrad 1 stehen dem Patienten 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungskosten pro Monat zu, sowie 40 Euro für Pflegehilfsmittel.
Pflegegrad 2
„Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (27 bis unter 47,5 Punkte)
Höhe der Pflegesachleistung: 689 Euro pro Monat. Höhe des Pflegegeldes: 316 Euro pro Monat.
Pflegegrad 3
„Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (47,5 bis unter 70 Punkte)
Höhe der Pflegesachleistung: 1.298 Euro pro Monat. Höhe des Pflegegeldes: 545 Euro pro Monat.
Pflegegrad 4
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ (70 bis unter 90 Punkte)
Höhe der Pflegesachleistung: 1.612 Euro pro Monat. Höhe des Pflegegeldes: 728 Euro pro Monat.
Pflegegrad 5
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ (90 bis 100 Punkte)
Höhe der Pflegesachleistung: 1.995 Euro pro Monat. Höhe des Pflegegeldes: 901 Euro pro Monat.
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrer Versicherung. Die Begutachtung erfolgt dann durch Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes.
Brauchen Sie Hilfe beim Beantragen der Pflegeleistungen? Wir helfen Ihnen gerne die richtigen Formulare korrekt auszufüllen.
Unsere Hilfe bei der Antragstellung ist für Sie kostenlos und kann in unseren Büroräumen erfolgen.
Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
Sie haben Post von der Pflegekasse bekommen mit der Aufforderung, dass Sie einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB X durchführen lassen müssen?
Der Beratungseinsatz ist verpflichtend, sonst kann das Pflegegeld gekürzt werden. Sie müssen das Beratungsgespräch führen, wenn Sie oder die pflegebedürftige Person, die Sie zu Hause pflegen, einen Pflegegrad von 2 bis 5 hat .
Die Pflegekasse will damit sicherstellen, dass Sie im Pflegefall Hilfe bekommen und die pflegebedürftige Person die bestmögliche und ganzheitliche Pflege erhält.
Bei Pflegegrad 1 ist das Beratungsgespräch möglich, aber nicht verpflichtend.
Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das Beratungsgespräch halbjährlich vorgesehen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 muss die Beratung vierteljährlich stattfinden.
Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.
Nach dem Abschluss des Beratungseinsatzes erhalten Sie darüber einen Nachweis gemäß §37 Abs. 3 SGB XI für die Pflegekasse.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.